a. Es steht fest, dass der Beschwerdeführer bei der ersten Einvernahme am 16. Juni 2018 nicht von sich aus einen Verteidiger bestimmte, sondern den von der Staatsanwaltschaft aufgebotenen RA C___ als Vertreter akzeptierte. RA C___ stellte bereits anlässlich dieser ersten Einvernahme ausdrücklich das Gesuch, es sei die amtliche Verteidigung zu gewähren (act. B8, Einvernahmeprotokoll, Frage 20). Dass sich der Beschwerdeführer damit einverstanden erklärte, dass RA C___ als Verteidiger bei der ersten Einvernahme beigezogen wurde, bedeutet nicht, dass dieser damit automatisch über ein Mandat als privater Wahlverteidiger des Beschwerdeführers verfügte.