O., N. 1 ff. zu Art. 132 StPO, m.w.H.): Sind die Voraussetzungen einer notwendigen Verteidigung erfüllt, muss die Strafverfolgung auch dann sicherstellen, dass eine Verteidigung vorhanden ist, wenn die beschuldigte Person nicht von sich aus eine Seite 5 Verteidigung bestellt bzw. kein Verteidiger ein Mandat als Wahlverteidiger der beschuldigten Person übernimmt.