a. Der Begriff der notwendigen Verteidigung drückt aus, dass unter bestimmten Umständen eine beschuldigte Person zwingend verteidigt sein muss, damit ein Strafverfahren überhaupt durchgeführt werden kann (anstelle vieler: BGE 131 I 350, E. 2.1). Der Zwang zur Verteidigung ergibt sich zum einen aus der Fürsorgepflicht des Staates gegenüber jenen Personen, die er in Pflicht nimmt und andererseits aus der allgemeinen Auffassung, dass eine griffige Verteidigung letztlich der Wahrheitsfindung dient und damit im öffentlichen Interesse liegt (NIKLAUS RUCKSTUHL, Basler Kommentar, StPO, 2. Aufl. 2014, N. 1 zu Art. 132 StPO).