1.3 Jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat, kann ein Rechtsmittel ergreifen (Art. 382 Abs. 1 StPO). Der Beschwerdeführer ist als Beschuldigter im Untersuchungsverfahren SV 18 1219 offensichtlich zur Beschwerde legitimiert; eine gültige Vollmacht seines Rechtsvertreters zur Vertretung des Beschwerdeführers im vorliegenden Beschwerdeverfahren liegt vor.