Es sei nicht abschliessend geklärt, ob der Beschwerdeführer als bedürftig gelten könne. Jedoch sei festzuhalten, dass der Beschwerdeführer, der sich bisher den Betrieb eines Motorrades geleistet habe, nach Ansicht der Staatsanwaltschaft angesichts der zu erwartenden Einsparungen nach dem Einzug des Motorrades in der Lage sei, seine Verteidigung ohne unzumutbare Einschränkungen selber zu finanzieren. Deshalb werde das Gesuch um amtliche Verteidigung abgewiesen.