D. Mit Verfügung vom 22. Juni 2018 teilte die Staatsanwalt hierauf mit, es bestehe kein Vorbehalt gegen den Anwaltswechsel, dieser sei in der konkreten Situation nachvollziehbar. Es liege zwar ein Fall einer notwendigen Verteidigung vor, aber aufgrund des festgestellten Sachverhalts könne davon ausgegangen werden, dass die rechtliche Beurteilung des Vorfalls und die Festlegung des Strafmasses keine Schwierigkeiten bieten würden. Es sei nicht abschliessend geklärt, ob der Beschwerdeführer als bedürftig gelten könne.