der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind - soweit vorhanden - beizulegen (Art. 42 BGG). Die Beschwerde hat in der Regel keine aufschiebende Wirkung (Art. 103 BGG). 5. Zustellung am 18. Juni 2018 an: - die Beschwerdeführerin über ihren Verteidiger, mit GU - die Beschwerdegegnerin (U 15 799), intern Der Obergerichtspräsident: Die Obergerichtsschreiberin: lic. iur. Ernst Zingg Barbara Widmer, Fürsprecherin Seite 10