8.1 Art. 428 StPO regelt die Kostentragungspflicht im Rechtsmittelverfahren. Gemäss dessen Abs. 1 tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Als unterliegend gilt auch die Partei, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird. Da auf die Beschwerde nicht eingetreten wurde und die Beschwerdeführerin somit vollumfänglich unterlegen ist, sind ihr die Verfahrenskosten, bestehend aus einer Gebühr von CHF 750.00, aufzuerlegen. 8.2 Der unterliegenden Beschwerdeführerin und Beschuldigten steht keine Entschädigung zu (Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 429 StPO e contrario).