Dies folgt daraus, dass im Beschwerdeverfahren der Streitgegenstand durch die angefochtene hoheitliche Verfahrenshandlung verbindlich festgelegt wird; die Beschwerdeinstanz soll nicht Gegenstände beurteilen, über welche die vorinstanzliche Strafbehörde nicht entschieden hat (PATRICK GUIDON, a.a.O., N. 15 zu Art. 393 StPO). Streitgegenstand ist vorliegend ausschliesslich der Durchsuchungsbefehl vom 1. März 2017. Festzuhalten ist daher, dass auf die Beschwerde insgesamt nicht einzutreten ist.