Bezüglich des Verfahrens nach Art. 431 Abs. 1 StPO ist zu erwähnen, dass RA AA___ nach Gewährung des erstmaligen Einsichtsrechtes in die Verfahrensakten U 15 799 im Beschwerdeverfahren ein Entschädigungsbegehren von CHF 600.00 gestellt hat. Auf dieses Begehren kann nicht eingetreten werden, da dieses vorliegend bei der Staatsanwaltschaft und nicht bei der Beschwerdeinstanz einzureichen ist. Dies folgt daraus, dass im Beschwerdeverfahren der Streitgegenstand durch die angefochtene hoheitliche Verfahrenshandlung verbindlich festgelegt wird;