Seite 8 Sachrichter geltend zu machen, die sichergestellten Unterlagen seien rechtswidrig - durch eine unrechtmässige Hausdurchsuchung bzw. Durchsuchung - erlangt worden und dürften nicht verwertet werden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_336/2016 vom 11. November 2016 E. 1.2). Daher ist auf die Beschwerde der A___ AG bezüglich der angeordneten Hausdurchsuchung nicht einzutreten, da ihr hierfür das Rechtsschutzinteresse und damit die Rechtsmittellegitimation fehlt.