Für die Beschwerdeführerin besteht die Möglichkeit, die Rechtmässigkeit der gerügten und bereits durchgeführten Hausdurchsuchung in einem Verfahren nach Art. 431 Abs. 1 StPO zu überprüfen beziehungsweise deren allfällige Widerrechtlichkeit feststellen zu lassen. Anzufügen ist, dass die Beschwerdeführerin mit Begehren vom 15. Mai 2017 von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht hat (siehe nachfolgend). Die A___ AG hat anlässlich der Hausdurchsuchung keine Siegelung gestützt auf Art. 248 Abs. 1 StPO verlangt, sondern sich mit der Durchsuchung der sichergestellten Gegenstände einverstanden erklärt (act. B 8/5.2 und B 8/5.4).