431 StPO stellen möchte, gegen einen Durchsuchungs- und Beschlagnahmebefehl das Rechtsmittel der Beschwerde erheben könne (siehe die Kritik an diesem Entscheid im Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 2012 42 vom 13. Juni 2012 E. 2.2). DIEGO R. GFELLER ist ebenfalls der Auffassung, dass – auch nachdem die eigentliche Beschwer durch die Vornahme der Durchsuchungshandlung weggefallen sei – ein Rechtsschutzinteresse bestehe, das die Feststellung der Unzulässigkeit einer Zwangsmassnahme rechtfertige (in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N 59 zu Vor Art. 241- 254 StPO).