Diese vom Bundesgericht, dem Bundesstrafgericht und verschiedenen kantonalen Gerichten vertretene Auffassung wird von ANDREAS J. KELLER kritisiert. Er plädiert dafür, dass auch in Fällen, in denen es nicht um die Überprüfung der persönlichen Freiheit gehe, die Beschwerdeinstanz bei Geltendmachung der Verletzung der EMRK unabhängig des nicht mehr aktuellen Rechtsschutzinteresses auf Beschwerden gegen die Hausdurchsuchung einzutreten habe (a.a.O., N 16 zu Art. 244 StPO).