Seite 7 2008, S. 151f.). Zumindest für Beschuldigte, gegenüber denen eine Zwangsmassnahme rechtswidrig angewandt wurde, wird die Rechtsweggarantie durch Art. 431 Abs. 1 StPO gewahrt, der auch ohne einen Freispruch oder eine Verfahrenseinstellung die Möglichkeit einer Entschädigung und Genugtuung vorsieht (vgl. zum Ganzen: Beschluss des Obergerichts Zürich UH120210 vom 11. Juli 2012 E. 4 mit weiteren Hinweisen; vgl. auch HARDEGGER/HÜRLIMANN, Aus der Praxis der Beschwerdekammer des Obergerichts des Kantons Zürich, forumpoenale 5/2014 S. 297 ff.)