Ist somit kein Fall gegeben, in dem ausnahmsweise vom Erfordernis des aktuellen Rechtsschutzinteresses abgesehen werden kann, bleibt aufgrund der durch Art. 29a BV gewährleisteten Rechtsweggarantie zu prüfen, ob die Rechtmässigkeit der Zwangsmassnahme in einem anderen Verfahren überprüft werden kann (vgl. MARION SPORI, Vereinbarkeit des Erfordernisses des aktuellen schutzwürdigen Interesses mit der Rechtsweggarantie von Art. 29a BV und dem Recht auf eine wirksame Beschwerde nach Art. 31 EMRK, AJP