Die Beschwerdeführerin lässt unter anderem rügen, dass im vorliegenden Fall kein hinreichender Tatverdacht vorgelegen habe und die durchgeführte Hausdurchsuchung unverhältnismässig gewesen sei. Aus diesen Vorbringen sind keine Fragen von hinreichendem öffentlichen Interesse ersichtlich, welche eine grundsätzliche Behandlung im jetzigen Verfahrensstadium rechtfertigen würden (vgl. hierzu Urteil des Bundesgerichts 1B_351/2012 vom 20. September 2012 E. 2.3.3 = Pra 2012 Nr. 134). Ist somit kein Fall gegeben, in dem ausnahmsweise vom Erfordernis des aktuellen Rechtsschutzinteresses abgesehen werden kann, bleibt aufgrund der durch Art.