215 StPO und zwar in Fällen, in denen gegen die Betroffenen kein Strafverfahren eröffnet wurde oder dieses zum Zeitpunkt der Beschwerde vor der kantonalen Rechtsmittelinstanz bereits abgeschlossen war. Solche Konstellationen werfen Grundsatzfragen zur Rechtmässigkeit polizeilicher Zwangsausübung auf, welche sich für die Öffentlichkeit jederzeit in ähnlicher Weise stellen können und – wenn nicht zum gegebenen Zeitpunkt – gerichtlich nie rechtzeitig beantwortet werden könnten. Im vorliegenden Fall beanstandet die Beschwerdeführerin demgegenüber eine Hausdurchsuchung im Sinne von Art. 244 StPO.