BGE 125 I 394 E. 4.b). Diese Voraussetzungen hat die Bundesgerichtspraxis ausnahmsweise bei Beschwerden im Zusammenhang mit politischen Kundgebungen und anderen Grossveranstaltungen als erfüllt erachtet. Hierbei ging es vor allem um polizeiliche Anhaltungen im Sinne von Art. 215 StPO und zwar in Fällen, in denen gegen die Betroffenen kein Strafverfahren eröffnet wurde oder dieses zum Zeitpunkt der Beschwerde vor der kantonalen Rechtsmittelinstanz bereits abgeschlossen war.