Seite 6 gleichen oder ähnlichen Umständen erneut stellen können, wenn an deren Beantwortung wegen der grundsätzlichen Bedeutung ein hinreichendes öffentliches Interesse besteht und wenn die betreffenden Rügen im Fall des Nichteintretens auf die Beschwerde kaum je rechtzeitig überprüfbar wären (vgl. dazu BGE 138 II 42 E. 1.3 mit Hinweis auf BGE 131 II 670 E. 1.2; BGE 125 I 394 E. 4.b).