Zu prüfen ist die Legitimation der A___ AG zur Beschwerdeeinreichung. Nach Art. 382 Abs. 1 StPO kann jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat, ein Rechtsmittel ergreifen. Vorliegend hat die Hausdurchsuchung bereits stattgefunden. Soweit die Beschwerdeführerin diesbezüglich die Feststellung beantragt, dass die Durchsuchung unrechtmässig erfolgt sei, ist ihr rechtlich geschütztes Interesse demnach aktuell nicht mehr gegeben, da die Zwangsmassnahme bereits erfolgt ist und naturgemäss nachträglich nicht mehr aufgehoben oder abgeändert werden kann (BGE 118 IV 67 E. 1c;