Basel-Landschaft vom 16. August 2011, 470 11 57 / VOM, E. 1.4). Die Beschwerdeführerin als Beschuldigte habe ein erhebliches Interesse an der Feststellung der Widerrechtlichkeit der durchgeführten Hausdurchsuchung. Eine ähnliche Konstellation könnte jederzeit wieder auftreten. Schliesslich sei die Frage der Rechtmässigkeit der Hausdurchsuchung in einer Situation wie der vorliegenden von grundsätzlicher Bedeutung, weshalb auch ein öffentliches Interesse bestehe (siehe vorgenannter Beschluss des Kantonsgerichts Basel-Landschaft). Auf die Beschwerde sei einzutreten.