Würde der Beschwerdeführerin das Interesse an der Feststellung der Widerrechtlichkeit des Durchsuchungsbefehls abgesprochen, so könnte die Rechtmässigkeit gar nie, respektive erst im Zusammenhang mit einem allfälligen Entschädigungsbegehren gemäss Art. 431 StPO gerichtlich beurteilt werden. Aus Art. 393 Abs. 1 lit. a und Art. 394 StPO folge, dass der Gesetzgeber die Überprüfung der Rechtsmässigkeit eines Durchsuchungsbefehls mittels Beschwerde habe zulassen wollen. Gestützt darauf sei es angebracht, dass die Beschuldigte unabhängig von einem allfälligen späteren Entschädigungsbegehren gemäss Art. 431 StPO gegen den Durchsuchungsbefehl Beschwerde erheben könne (Beschluss des Kantonsgerichts