Falls nicht bereits diese Prüfung zu einem Eintreten führe, sei in einem zweiten Schritt zu klären, ob die Rechtmässigkeit einer Zwangsmassnahme in einem anderen Verfahren (z. B. im Entschädigungsverfahren) überprüft werden könne. Sei auch dies zu verneinen, sei in einem dritten Schritt zur Gewährleistung der Rechtsweggarantie trotz Fehlens eines aktuellen rechtlich geschützten Interesses auf die Beschwerde einzutreten. Würde der Beschwerdeführerin das Interesse an der Feststellung der Widerrechtlichkeit des Durchsuchungsbefehls abgesprochen, so könnte die Rechtmässigkeit gar nie, respektive erst im Zusammenhang mit einem allfälligen Entschädigungsbegehren gemäss Art.