Seite 5 Interesses dann abzusehen, wenn die Fragestellung von grundsätzlicher Bedeutung sei, an der Beantwortung ein öffentliches Interesse bestehe und eine Prüfung im Einzelfall kaum je möglich wäre. Falls nicht bereits diese Prüfung zu einem Eintreten führe, sei in einem zweiten Schritt zu klären, ob die Rechtmässigkeit einer Zwangsmassnahme in einem anderen Verfahren (z. B. im Entschädigungsverfahren) überprüft werden könne.