7. Die Beschwerdeführerin lässt vorbringen, die Rechtsmittelinstanz trete nicht auf Rügen ein, welche die Rechtslage der Partei nicht verbessern würden. Eine Ausnahme werde dann gemacht, wenn es infolge Zeitablaufs nie zu einer erfolgreichen Rüge käme. In der Lehre werde bei fehlendem Rechtsschutzinteresse im Lichte der Praxis des EGMR eine stufenweise Prüfung verlangt: In einem ersten Schritt sei vom Erfordernis des aktuellen