4. Die Beschwerdefrist beträgt 10 Tage (Art. 396 Abs. 1 StPO). Der Durchsuchungsbefehl vom 1. März 2017 wurde dem Verantwortlichen der Beschwerdeführerin am 5. April 2017 anlässlich der Hausdurchsuchung in L___ persönlich ausgehändigt (act. B 8/5.3), weshalb die Frist am 6. April 2017 zu laufen begann. Mit der am 13. April 2017 eingereichten Beschwerdeschrift ist die Frist von 10 Tagen ohne weiteres eingehalten worden.