393 StPO). Im vorliegenden Fall beruhen die Handlungen der Polizeibeamten auf Ermittlungen der Staatsanwaltschaft in einem Verfahren wegen Gewässerverschmutzung und auf einem Durchsuchungsbefehl gemäss Art. 241 ff. StPO der Staatsanwaltschaft. Anfechtungsgegenstand bilden somit primär diese Anordnungen, was auch aus der Beschwerdebegründung hervorgeht. Demgemäss richtet sich die Beschwerde gegen die Staatsanwaltschaft.