3. Verfügungen und Verfahrenshandlungen von Polizei und Staatsanwaltschaft können mit Beschwerde angefochten werden (Art. 393 Abs. 1 lit. a Strafprozessordnung, StPO, SR 312.0). Die Hausdurchsuchung selbst ist eine Verfahrenshandlung der Polizei oder der Staatsanwaltschaft i.S.v. Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO und unterliegt als solche grundsätzlich der Beschwerde nach Art. 393 ff. StPO. In Betracht fallen bei den Verfahrenshandlungen der Polizei nur Ermittlungshandlungen der Polizei in eigener Kompetenz;