Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Staates.“ Die Stellungnahme der Staatsanwaltschaft, worin diese sinngemäss Abweisung der Beschwerde und Freigabe des beschlagnahmten Ordners zur Abklärung beantragt, datiert vom 28. April 2017 (act. B 7). Mit Eingabe vom 4. Mai 2017 liess sich RA AA___ zur Stellungnahme der Staatsanwaltschaft vernehmen und ersuchte um Einsicht in die Verfahrensakten U 15 799 (act. B 10). Letztere wurde ihm mit Verfügung vom 8. Mai 2017 gewährt (act. B 11). Mit Schreiben vom 15. Mai 2017 stellte RA Rechtseiner den Antrag, seine Klientin sei für die Hausdurchsuchung mit CHF 600.00 zu entschädigen (act.