2. Mit Eingabe vom 13. April 2017 liess die A___ AG Beschwerde gegen den Durchsuchungsbefehl vom 1. März 2017 einreichen (act. B 1; B 8/5.11). Darin wird beantragt: „1. Es sei festzustellen, dass die von der Staatsanwaltschaft Appenzell Ausserrhoden mit Verfügung vom 1. März 2017 angeordnete Durchsuchung gegenüber der Beschwerdeführerin Art. 197 Abs. 1 lit. b, c und d StPO sowie Art. 241 StPO verletzt. 2. Es sei die Staatsanwaltschaft Appenzell Ausserrhoden anzuweisen, die sichergestellten Unterlagen der Beschwerdeführerin umgehend zurückzugeben. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Staates.“