Der zuständige Staatsanwalt antwortete daraufhin RA AA___ mit E-Mail vom 7. April 2017, er sei betreffend Hausdurchsuchung seitens der Polizei noch nicht informiert. Er gehe jedoch völlig einig, dass der Ordner „Unterlagen Anwalt“ nicht verwertet werden dürfe und zu retournieren sei (act. B 8/5.9). Am 13. April 2017 teilte die Staatsanwaltschaft RA AA___ mit, in einem Strafverfahren wegen