Insgesamt wurden drei Ordner, davon 2 Ordner „Unterlagen Anwalt“ beschlagnahmt (act. B 8/2-5). Mit Schreiben von RA AA___ vom 7. April 2017 (Posteingang) an die Staatsanwaltschaft teilte dieser mit, es sei aus dem Durchsuchungsbefehl nicht ersichtlich, welcher Tatverdacht gegen die Beschuldigte A___ AG vorliegen solle. Eine ohne hinreichenden Tatverdacht veranlasste Hausdurchsuchung bzw. eine blosse Beweisausforschung (fishing expedition) sei unzulässig. Ausserdem sei die Anwaltskorrespondenz in unzulässiger Weise sichergestellt worden und zurückzugeben (act. B 8/5.6-8). Der zuständige Staatsanwalt antwortete daraufhin RA AA___