Mit Durchsuchungsbefehl vom 1. März 2017 entschied die Staatsanwaltschaft, die Arbeitsrapporte der A___ AG beizuziehen (act. B 8/5.1). Am 5. April 2017 wurde der Durchsuchungsbefehl dem Verantwortlichen der A___ AG eröffnet und in deren Büroräumlichkeiten eine Hausdurchsuchung durchgeführt. Der anwesende Geschäftsführer händigte den Polizeibeamten die gesuchten Arbeitszeitrapporte aus. Insgesamt wurden drei Ordner, davon 2 Ordner „Unterlagen Anwalt“ beschlagnahmt (act. B 8/2-5).