Mit Eingabe vom 14. März 2016 wies RA Gliuliani, Rechtsvertreter von E___ und F___, auf deren vorstehend aufgeführte Aussagen hin und machte geltend, wie aus den Rapporten der Firma G___ AG hervorgehe, seien im Zeitraum um den 27. Mai 2015 keine Arbeiten durchgeführt worden, die eine Verschmutzung hätten verursachen können. Ab Anfang März 2015 hätten die Firmen J___ AG und A___ mit den Aushubarbeiten (Firma A___) und mit den Hangsicherungsarbeiten (Firma J___ AG) auf der Nebenbaustelle Alpstein- Residenz begonnen (act. B 8/1.19, S. 3). In seiner Stellungnahme vom 9. Mai 2016 empfahl das Amt für Umwelt, die Arbeitsrapporte der Firmen J___ und A___