B 8/1.8, S. 3) und sagte auf die Frage des Staatsanwaltes, ob es dort noch andere Baustellen gegeben habe, aus: „Es gab eine, aber die war noch nicht so weit, dass Betonarbeiten durchgeführt werden sollten, meiner Erinnerung nach.“ Am 4. Januar 2016 teilte die Staatsanwaltschaft F___ und E___ mit, es sei vorgesehen, das Verfahren mittels je eines Strafbefehls abzuschliessen (act. B 8/1.12+1.13). Mit Eingabe vom 14. März 2016 wies RA Gliuliani, Rechtsvertreter von E