Gegen den Entschädigungsentscheid gemäss Ziffer 3 kann die amtliche Verteidigung bzw. der unentgeltliche Rechtsbeistand innert 10 Tagen Beschwerde gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b bzw. Art. 138 Abs. 1 i.V.m. Art. 135 Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) erheben. Die Beschwerde ist beim Bundesstrafgericht, Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720, 6501 Bellinzona, schriftlich einzureichen. Hinsichtlich des Inhalts und der Form der Beschwerde wird auf Art. 385 StPO verwiesen. 6. Zustellung am 18. September 2018 an: - die Beschwerdeführerin über ihren Rechtsvertreter - den Beschwerdegegner - die Staatsanwaltschaft (U 17 198)