3. Zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung an die Beschwerdeführerin wird ihr Rechtsvertreter RA AA___ für das Beschwerdeverfahren mit CHF 1‘546.50 (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) aus der Staatskasse entschädigt. Vorbehalten bleibt die Nachzahlungspflicht nach Art. 138 Abs. 1 i.V.m. Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO. Es wird festgestellt, dass das volle Honorar im Sinne von Art. 138 Abs. 1 i.V.m. Art. 135 Abs. 4 lit. b StPO CHF 1‘897.30 (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) beträgt. Gegen die Festsetzung der Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistandes kann Beschwerde beim Bundesstrafgericht erhoben werden.