3.1 Art. 428 StPO regelt die Kostentragungspflicht im Rechtsmittelverfahren. Gemäss dessen Absatz 1 tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Da die Beschwerde abgewiesen wurde und die Beschwerdeführerin somit vollumfänglich unterlegen ist, sind ihr die Verfahrenskosten, bestehend aus einer Gebühr von CHF 500.00 (vgl. Art. 29 Abs. 1 lit. a Gebührentarif, bGS 233.3), aufzuerlegen.