Bezüglich der beiden Vorwürfe, welche die Staatsanwaltschaft nach Dafürhalten des Obergerichts zu Unrecht nicht abgeklärt hat (Akteneinsicht an die Beschwerdeführerin durch F___ von der G___ und Partner AG und eventuell an die Schwester der Beschwerdeführerin), ist die Verjährungsfrist im Herbst 2017 abgelaufen. Selbst wenn die Staatsanwaltschaft die Untersuchung sehr zügig durchgeführt hätte, ist fraglich, ob vor dem Eintritt der Verjährung ein erstinstanzliches Urteil hätte ergehen können. Heute ist dies definitiv nicht mehr möglich. Dass RA C___ die Berufspflichten nach September 2007 nochmals verletzte, macht A___ selbst nicht geltend.