B 13/1, S. 4 unten). Am 16. Januar 2016 soll RA C___ einen „Irrläufer“ an RA AA___ gesandt haben (act. B 13/1, S. 5 und B 13/2/23). Nach Auffassung des Obergerichts hätte die Staatsanwaltschaft unter diesen Umständen nicht einfach eine Nichtanhandnahmeverfügung erlassen dürfen, sondern hätte zumindest bei RA C___ abklären müssen, ob und allenfalls wem er welche Akten aus dem Mandatsverhältnis mit D2___ herausgegeben habe und ob es dafür allenfalls Rechtsfertigungsgründe gebe.