seitens der Beschwerdeführerin (auch) vorgeworfen wird, er habe mit ihrer Schwester, E___, nach dem Tod des Vaters Kontakt gehabt. Dabei wird beanstandet, dass es nicht angehe, nur einzelnen Erben Auskünfte zu erteilen, was aber vorgekommen sei, wenn das Mandat mit dem Tode des Erblassers D2___ abgeschlossen worden wäre. Ein Widerspruch bestehe zudem darin, dass der Beschuldigte die beiden Erbinnen nach dem Tod des Erblassers darauf hingewiesen habe, das Mandat sei nun auf sie beide übergegangen. Diese Kritik ist grundsätzlich berechtigt, denn: