2.6.3 Der Tatbestand des Betruges (Art. 146 StGB) setzt unter anderem Bereicherungsabsicht sowie eine arglistige Irreführung / arglistige Bestärkung eines Irrtums voraus. Das Vorliegen dieser Elemente hat die Beschwerdeführerin weder behauptet noch zum Beweis verstellt. Auch aus den Akten ergeben sich keine Hinweise auf ein entsprechendes Fehlverhalten des Beschuldigten. 2.6.4 Der Tatbestand der ungetreuen Geschäftsbesorgung wird in Art. 158 Ziff. 1 StGB wie folgt umschrieben: