2.6.1 Anhaltspunkte, dass das Anwaltsgesetz verletzt wurde, sind nicht ersichtlich resp. bewiesen. Selbst wenn eine Verletzung des Anwaltsgesetzes gegeben wäre, würde dies keine Strafklage rechtfertigen. Auch auf die angeblichen Verstösse gegen Standesregeln geht die Beschwerdeführerin nicht näher ein, ebenso wenig auf einen Zusammenhang mit strafrechtlichen Normen. 2.6.2 Der Verweis auf Art. 324 StGB geht ebenfalls fehl. Dieser Straftatbestand befasst sich einzig mit dem Ungehorsam dritter Personen im Betreibungs-, Konkurs- und Nachlassverfahren gemäss SchKG und nicht mit erbrechtlichen („Nachlass“-) Tatbeständen.