2.5 Aus Ziffer 1 der angefochtenen Verfügung vom 28. März 2017 (act. B 2) geht hervor, dass das auf Strafanzeige hin eröffnete Verfahren gestützt auf Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO nicht anhand genommen wurde. Nichtanhandnahme gemäss Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO ist demzufolge am Platz, wenn Straftatbestände eindeutig nicht erfüllt sind, also in sachverhaltsmässig und rechtlich klaren Fällen12. Die Situation muss sich für den Staatsanwalt demnach so präsentieren, dass gar nie ein Verdacht hätte angenommen werden dürfen oder der Anfangsverdacht vollständig entkräftet worden ist13.