2.2 Die Beschwerdeführerin macht geltend (act. B 1, S. 3 f.), sie habe in ihrer Strafanzeige zahlreiche Tatbestände aufgelistet. Die jetzt angefochtene Verfügung erwähne einzig, dass Rechtsanwalt C___ sich weigere, Akten herauszugeben, womit eine Verletzung von Art. 321 StGB gerade nicht begründet werden könne. Diese Begründung treffe den Kern der Sache aus den folgenden Gründen nicht: