2.1 Die Staatsanwaltschaft führt zur Begründung der Nichtanhandnahme aus (act. B 2), die typische Tathandlung der Verletzung des Berufsgeheimnisses im Sinne von Art. 321 StGB bestehe darin, dass ein Geheimnis preisgegeben werde, indem der Täter geschützte Tatsachen oder Informationen einer dazu nicht ermächtigten Drittperson zur Kenntnis bringe. Hier werde dem Beschuldigten keine unerlaubte Offenbarung vorgeworfen. Ihm werde im Gegenteil die Weigerung zur Preisgabe eines Geheimnisses angelastet. Dabei handle es sich offensichtlich nicht um ein tatbestandsmässiges Verhalten im Sinne von Art. 321 StGB.