Seite 7 Nichtanhandnahmeverfügung. War es aber im Verfahren nicht möglich, eine solche Erklärung abzugeben, eben z. B. weil eine Nichtanhandnahmeverfügung ergangen ist, steht dem Geschädigten das Recht zu, ein Rechtsmittel zu ergreifen8. Kommt hinzu, dass A___ in der Strafanzeige klar zum Ausdruck bringt, dass sie im Strafverfahren Parteirechte beansprucht (act. B 13/1, S. 7). Schliesslich hat auch die Staatsanwaltschaft die Beschwerdeführerin offensichtlich als (Privat-) Klägerin betrachtet (act.