Für die ausdrückliche Willenserklärung reicht es nicht aus, dass der Geschädigte zum Beispiel im Rahmen einer Strafanzeige die Strafverfolgung und Bestrafung des Angezeigten verlangt, sondern er muss darüber hinaus zum Ausdruck bringen, dass er im Strafverfahren die Parteirechte beanspruchen will. Werden adhäsionsweise privatrechtliche Ansprüche geltend gemacht, so ist der Beteiligungswille in aller Regel selbstverständlich7. Zivilforderungen wurden in der Strafanzeige vom 7. Februar 2017 keine gestellt (act. B 13/1). Es erging jedoch relativ bald nach Eingang der Strafanzeige die