Als Geschädigte Person gilt somit der Inhaber des geschädigten Vermögens6. Da A___ sinngemäss zum einen eine Verletzung ihrer Privatshäre und zum anderen negative Auswirkungen auf ihr Vermögen als Mitglied der Erbengemeinschaft geltend macht, ist sie als Geschädigte im Sinne von Art. 115 Abs. 1 StPO zu betrachten.